DBA-Kommentar
2025
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 6 teilt das Besteuerungsrecht zwischen den beiden Vertragsstaaten in Bezug auf Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen auf und bestimmt, dass die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen oder der Nutzung von unbeweglichem Vermögen im Belegenheitsstaat besteuert werden können. Der Begriff des unbeweglichen Vermögens schliesst dabei Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, soweit sie aus unbeweglichem Vermögen stammen, mit ein.
2-4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
5Art. 6 DBA Liechtenstein entspricht den Bestimmungen des OECD-MA 2010 als auch der VHG-DBA 2013.
6-8Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Belegenheitsprinzip (Abs. 1)
9Abs. 1 weist dem Belegenheitsstaat die Besteuerung des unbeweglichen Vermögens zu und bezieht auch Einkünfte aus Land‐ und Forstwirtschaft in die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen mit ein.
10Aufgrund des Belegenheitsprinzip fällt das Besteuerungsrecht für liechtensteinisches Vermögen (beispielsweise liechtensteinische Liegenschaften) Liechtenstein zu. Gleichwohl enthält Art. 6 kein ausschließliches Besteuerungsrecht («kö...