Suchen
DBA-Kommentar
Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2025

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Dr. Florian Kloster, Prof. Martin Wenz (Juni 2025)

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung

I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 6 teilt das Besteuerungsrecht zwischen den beiden Vertragsstaaten in Bezug auf Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen auf und bestimmt, dass die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen oder der Nutzung von unbeweglichem Vermögen im Belegenheitsstaat besteuert werden können. Der Begriff des unbeweglichen Vermögens schliesst dabei Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, soweit sie aus unbeweglichem Vermögen stammen, mit ein.

2-4Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

5Art. 6 DBA Liechtenstein entspricht den Bestimmungen des OECD-MA 2010 als auch der VHG-DBA 2013.

6-8Einstweilen frei

B. Systematische Kommentierung

I. Belegenheitsprinzip (Abs. 1)

9Abs. 1 weist dem Belegenheitsstaat die Besteuerung des unbeweglichen Vermögens zu und bezieht auch Einkünfte aus Land‐ und Forstwirtschaft in die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen mit ein.

10Aufgrund des Belegenheitsprinzip fällt das Besteuerungsrecht für liechtensteinisches Vermögen (beispielsweise liechtensteinische Liegenschaften) Liechtenstein zu. Gleichwohl enthält Art. 6 kein ausschließliches Besteuerungsrecht («kö...