DBA-Kommentar
2025
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Artikel 4 Ansässige Person
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 4 bestimmt den Begriff der Ansässigkeit, der für den subjektiven Anwendungsbereich des Abkommens und für die Abgrenzung der Besteuerungsrechte von maßgeblicher Bedeutung ist. Dazu knüpft Art. 4 Abs. 1 grundsätzlich an das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten an und ist in der Zusammenschau von sehr großer Bedeutung wie ein Beispiel der grenzüberschreitenden Fondsbesteuerung zeigt.
2Liechtensteinische Investmentfonds, die nicht die Rechtsform einer Personengesellschaft haben, werden, sofern sie es nicht bereits aufgrund ihrer zivilrechtlichen Rechtsform sind (beispielsweise Fonds der Vertragsform), als Steuersubjekt fingiert (Art. 44 Abs. 1 SteG). Um dennoch eine weitgehende Steuerneutralität zu gewährleisten, sind die Erträge, die aus einem Fondsvermögen erzielt werden, sachlich umfassend steuerbefreit (Art. 48 Abs. 1 Buchst. g SteG).
3Bei der Prüfung der Ansässigkeit nach Art. 4 Abs. 1 ist eben nach dieser nationalen Behandlung gefragt. Die Ansässigkeit für liechtensteinische Fonds, die keine Personengesellschaften sind, ist gegeben, da sie für die Bes...