DBA-Kommentar
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 3 des Abkommens legt allgemeine Begriffsbestimmungen für die einheitliche Anwendung und Auslegung des Abkommens fest. Mit dem Ziel, Qualifikationskonflikte zu vermeiden, werden die Begriffe des Abs. 1 abkommensautonom definiert und hindern den Anwender an einem Rückgriff auf Begriffsverständnisse des jeweiligen innerstaatlichen Rechts. Gleichwohl gilt die (vorrangige) abkommensautonome Auslegung auch für nicht im Abkommen definierte Begriffe. Führt die vorrangige abkommensautonome Auslegung zu keinem Ergebnis, ist zu prüfen, ob das Recht des jeweiligen Anwenderstaates den auslegungsbedürftigen Begriff eine bestimmte Bedeutung beimisst. Ist dies der Fall, ist dennoch zu fragen, ob im konkreten Zusammenhang keine andere Auslegung im Kontext des Abkommens erforderlich ist. Führt der Rückgriff auf das innerstaatliche Recht zu keinem Ergebnis, bleibt es bei der Notwendigkeit eine abkommensautonome Auslegung zu finden. Hilfreich zur Auslegung der Begriffe ist der OECD-Musterkommentar.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2Art. 3 Abs. 1 stimmt weitgehend mit dem ...