DBA-Kommentar
2025
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Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Personen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 1 legt den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens fest, wonach das Abkommen nur für Personen anwendbar ist, die in einem oder beiden Vertragsstaaten steuerlich ansässig sind. Der Begriff der Person und des Vertragsstaates im Sinne des Abkommens richten sich nach Art. 3. Die Ansässigkeit bestimmt sich im Einzelnen nach Art. 4 des Abkommens.
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
5Art. 1 entspricht dem OECD-MA 2010, 2014 und Art. 1 Abs. 1 OECD-MA 2017 sowie der VHG-DBA. In der Fassung des OECD-MA 2017 wurde der Art. 1 um zwei Absätze erweitert. Abs. 2 erweitert den Anwendungsbereich für bestimmte hybride oder vollständig transparente Rechtsträger und ordnet unter bestimmten Voraussetzungen die Einkünfte einem Vertragsstaat zu. Abs. 3 enthält eine sog. saving clause, die generell sicherstellen soll, dass, sofern kein Fall der Doppelbesteuerung vorliegt, der Vertragsstaat durch die Bestimmungen des DBA nicht an der Besteuerung gehindert ist. Beide Ergänzungen gehen auf das BEPS-1.0-Projekt der OECD zurück, sind Bestandteil des MLI und stehen in Zusammenhang. Während Abs. 2 dabei d...