DBA-Kommentar
2025
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 2 knüpft an den in Art. 1 definierten persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens an und dient der sachlichen Abgrenzung des Anwendungsbereichs. Dazu bestimmt Abs. 1 grundsätzlich alle Steuern vom Einkommen und Vermögen einer Person ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung zu relevanten, unter das Abkommen fallenden Steuern. Nicht genannte Steuern, wie insbesondere die deutsche Erbschaft‐ und Schenkungssteuer sowie auch indirekte Steuern, wie die Umsatz‐ und Mehrwertsteuern und die Grunderwerbsteuer, fallen daher nicht unter das Abkommen. Die Abs. 2 und 3 dienen der Konkretisierung des sachlichen Anwendungsbereichs.
2–4Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Sachlicher Anwendungsbereich i. w. S. (Abs. 1)
5Unter das Abkommen fallen grundsätzlich alle Steuern vom Einkommen und Vermögen einer Person unabhängig davon auf welche Art die Steuer erhoben wird. Die Aufzählung ist insoweit abschließend. Nicht genannte Steuern (beispielsweise die deutsche Erbschaft‐ und Schenkungssteuer sowie auch indirekte Steuern) sind nicht erfasst.
6–8Einstweilen frei