DBA-Kommentar
2025
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Artikel 5 Betriebsstätte
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Die Definition des Betriebsstättenbegriffs ist für die Anwendung des DBA Liechtenstein von zentraler Bedeutung. Er ist neben der in Art. 23 DBA Liechtenstein vereinbarten Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entscheidend für die Verteilung der Besteuerungsrechte und nimmt damit nicht nur Einfluss auf die Besteuerung von Unternehmensgewinnen nach Art. 7 DBA Liechtenstein, sondern auch auf die Besteuerung von Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr (Art. 8 Abs. 5 DBA Liechtenstein), Dividenden (Art. 10 Abs. 4 und 5 DBA Liechtenstein), Zinsen (Art. 4 und 5 DBA Liechtenstein), Lizenzgebühren (Art. 12 Abs. 3 DBA Liechtenstein), Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen (Art. 13 Abs. 3 DBA Liechtenstein), Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit (Art. 14 Abs. 2 DBA Liechtenstein), andere Einkünfte (Art. 21 DBA Liechtenstein) und die Besteuerung des Vermögens (Art. 22 DBA Liechtenstein).
2Das Bestehen einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte, die auch von nationalen Begriffsverständnis des jeweiligen Vertragsstaates gedeckt ist, führt zu einem Besteuerungsrecht des Vertragsstaates, in dem sich die Betriebsstätte befindet. Der Höhe nach umfasst dieses Besteuerungsrecht nur diejenigen Einkünfte des Unternehmens im anderen Vertragsstaat, die der Tätigkeit der Betriebsstätte auch zuzurechnen sind.
3Das DBA Liechtenstein enth...