DBA-Kommentar
2025
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Artikel 18 Öffentlicher Dienst
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 18 regelt die Besteuerung von Vergütungen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst und folgt dabei dem Kassenstaatsprinzip.
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
5Art. 18 stimmt inhaltlich im Wesentlichen mit Art. 19 OECD-MA überein, lediglich Abs. 4 enthält eine Abweichung (Sonderbestimmung für das Goethe-Institut und den DAAD).
6–8Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Besteuerungsrecht für Aktivbezüge (Abs. 1)
9Abs. 1 enthält die Grundregel der Norm, das sog. Kassenstaatsprinzip. Dies legt fest, dass Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, insbesondere aus Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden dürfen, aus welchem die Zahlungen geleistet werden.
10Wird die Tätigkeiten beispielsweise von einem deutschen Staatsbürger im eigenen Ansässigkeitsstaat (Deutschland) ausübt, unterliegen die Einkünfte abweichend vom Kassenstaatsprinzip im Ansässigkeitsstaat der Besteuerung. Die Gesetzesbegründung nennt hier das Beispiel, dass eine in Liechtenstein ansässige Person mit liechtensteinischer Staatsangehörigkeit f...