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Gesellschaftsrecht | Mit Rangrücktritt verbundene Darlehensgewährung des beherrschenden Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft (FG)
Dem alleinigen oder jedenfalls beherrschenden Gesellschafter fließt eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen „seine“ Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu; denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Diese Zuflussregel gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.
Als Zahlungsunfähigkeit der Kapitalgesellschaft in diesem Sinne ist nur das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen der Gesellschaft anzusehen, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu begleichen. Dies ist vor dem „Zusammenbruch“ der Kapitalgesellschaft im Regelfall zu verneinen, s...