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BFH Urteil v. - I R 12/84 BStBl 1988 II S. 111

Gesetze: AO (1977) § 110

Leitsatz

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist kann nicht gewährt werden, wenn sich die Rechtsbehelfsschrift ohne Verzögerung der Postbeförderung zwar am Morgen nach dem Fristablauf bei Abholung der Post durch das FA in dessen Postfach bei der Postanstalt befunden und damit den Eingangsstempel des Vortages erhalten hätte, jedoch ungeklärt bleibt, ob die Rechtsbehelfsschrift noch vor Fristablauf in das Postfach eingelegt worden.

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 111
BFHE S. 316 Nr. 151,
JAAAA-98200

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