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FG Berlin-Brandenburg  v. - 3 K 3014/14 EFG 2014 S. 1644 Nr. 19

Gesetze: AO § 110 Abs. 1, AO § 110 Abs. 2 S. 2, AO § 355 Abs. 1 S. 1

Glaubhaftmachung der Absendung des durch einen Bevollmächtigten erstellten Einspruchsschreibens durch einen Auszug aus dem Datev-Postausgangsbuch

Leitsatz

Die Feststellungslast (materielle Beweislast) für den fristgerechten Eingang der Einspruchsschrift beim Finanzamt trägt der Kläger. Ein regulärer Auszug des Datev-Postausgangsbuchs des Bevollmächtigten ist nur dann ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung der Absendung eines beim Finanzamt nicht eingegangenen Einspruchsschreibens, wenn die im Datev-Postausgangsbuch für das streitige Einspruchsschreiben vergebene laufende Nummer zum Absendedatum passt, also in einer Reihe steht mit den laufenden Nummern der am selben Tag bzw. am Vor- und Folgetag abgesendeten Schriftstücke.

Fundstelle(n):
AO-StB 2014 S. 368 Nr. 12
BBK-Kurznachricht Nr. 21/2014 S. 990
DStR 2015 S. 11 Nr. 7
DStRE 2015 S. 616 Nr. 10
EFG 2014 S. 1644 Nr. 19
KSR direkt 2014 S. 12 Nr. 11
BAAAE-71218

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