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NWB Nr. 21 vom Seite 1429

Berechnung von Elterngeld: Einkommensermittlung bei Arbeitnehmern

Prof. Dr. Nikolaus Kastenbauer

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1465Durch Elterngeld werden Eltern nach der Geburt eines Kinds finanziell unterstützt, wenn sie sich in den ersten Lebensmonaten des Kinds der Kinderbetreuung widmen wollen. Die staatliche Leistung dient der partiellen Kompensation des Verdienstausfalls und erfolgt durch Erstattung eines Prozentsatzes des wegfallenden Nettoeinkommens (vgl. § 2 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und ElternzeitgesetzesBEEG). Wie die Bemessungsgrundlage ermittelt wird, ist vor allem bei Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit Gegenstand gerichtlicher Diskussionen.

Zu berücksichtigende Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

[i]Maßgebliches Einkommen wird anhand des laufenden Arbeitslohns ermitteltZur Ermittlung des entsprechenden maßgeblichen Einkommens dient der laufende Arbeitslohn, welcher im relevanten Bemessungszeitraum um die darauf entfallenden Steuern (vgl. § 2e BEEG), um die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (vgl. § 2f BEEG) und um ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) gekürzt wird.

[i]Sonstige Bezüge bleiben unberücksichtigtLohnsteuerrechtlich als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen sind hingegen bei der Elterngeldberechnung nicht zu berücksichtigen. Ein sonstiger Bezug ist der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn...