Suchen

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB-EV Nr. 5 vom Seite 133

Disquotale Einlagen in Kapitalgesellschaften

Anwendungsfragen zu § 7 Abs. 8 ErbStG

Christian Linseisen

Disquotale Einlagen in Kapitalgesellschaften werfen eine Reihe komplexer steuerrechtlicher Fragen auf. Während bei einer quotalen Einlage die Gesellschaftereinlagen entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis an der Gesellschaft geleistet werden, versteht man unter einer disquotalen Einlage den Fall, dass ein Gesellschafter ohne entsprechende Gegenleistung eine Einlage leistet, die wertmäßig über seinen Anteil an der Gesellschaft hinausgeht, also inkongruent bzw. disproportional ist.

Kernaussagen
  • Der Gesetzgeber hat mit Einführung des § 7 Abs. 8 ErbStG eine Besteuerungslücke bei disquotalen Einlagen in Kapitalgesellschaften geschlossen. Diese unterlagen zuvor nicht der Schenkungsteuer, da weder eine Schenkung des einbringenden Gesellschafters an die Mitgesellschafter noch an die Kapitalgesellschaft vorlag.

  • Aufgrund des weiten Wortlauts der Norm und seinem überschießenden Charakter muss es bei ihrer Anwendung zu Einschränkungen kommen.

  • Lösung zur Vermeidung der Besteuerung von disquotalen Einlagen mit Schenkungsteuer kann die Errichtung gesellschafterbezogener Rücklagen sein. Bei deren Verwendung gilt es jedoch im weiteren Verlauf weitere steuerliche Aspekte und Auswirkungen zu berücksichtigen.

I. Gesetzgeber hat Besteuerungslücke geschlossen

1. Einführung des § 7 Abs. 8 ErbStG

Mit Wirkung ab dem hat der Gesetzgeber mit dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) die Vorschriften des § 7 Abs. 8 ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt und damit einen neuen Besteuerungstatbestand geschaffen.

Dieser soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine Besteuerungslücke bei disquotalen Einlagen in Kapitalgesellschaften schließen, die sich insbesondere aufgrund des ergab.

2. Hintergrund der Gesetzesänderung

Im Rahmen von disquotalen Einlagen in Kapitalgesellschaften urteilte der BFH bis vor Einführung des § 7 Abs. 8 ErbStG im Wesentlichen wie folgt: