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StuB Nr. 1 vom Seite 23

Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung

Anmerkungen zum

WP/RA/StB Niels Doege und RA/StB Christian Hauptmann

Mit § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG werden Werterhöhungen von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die ein Gesellschafter (als Bedachter) durch Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt, als fiktive Schenkung erfasst. Im Urteilsfall der Entscheidung des erwarb eine Kapitalgesellschaft verbilligt eigene Anteile. Der BFH hatte zu beurteilen, ob und in welcher Höhe steuerbare Zuwendungen zugunsten der (mittelbar) beteiligten GmbH-Gesellschafter als Bedachte vorliegen. Die Entscheidung enthält eine Vielzahl von Aussagen zur Auslegung der Spezialnorm § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG.

Kernfragen
  • Führt der verbilligte Erwerb einer GmbH von eigenen Geschäftsanteilen bei den verbliebenen GmbH-Gesellschaftern zu einer Schenkung?

  • Wie ist die Werterhöhung (steuerpflichtige Bereicherung) zu ermitteln?

  • Unterliegt die Werterhöhung von Anteilen den Steuerbefreiungen nach §§ 13a, 13b ErbStG?

I. Sachverhalt

[i]Brill, Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung, NWB 39/2024 S. 2682, NWB AAAAJ-75901 Schuck, in: Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG, 7. Aufl. 2023, § 7 Rz. 263, NWB MAAAJ-32892 Der Kläger, seine beiden Brüder sowie sieben Kinder waren zu jeweils 1/10 Miterben. Zum Nachlass gehörte ein Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 9.000 € an der Transport GmbH, deren Stammkapital insgesamt 27.000 € betrug. Die übrigen Geschäftsanteile hielt eine GmbH & Co. KG, an der der Kläger und seine beiden Brüder als Kommanditisten zu je 1/3 beteiligt waren. Die Kinder waren nicht an der GmbH & Co. KG beteiligt.