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Restrukturierungsplanverfahren nach dem StaRUG
Das Planangebot im außergerichtlichen Planabstimmungsverfahren
Am Anfang der Restrukturierung steht die Krise. Nur deren frühzeitige Feststellung eröffnet die freie Auswahl der Sanierungsmittel. Der Restrukturierungsplan nach dem StaRUG ermöglicht eine finanzielle Restrukturierung im unmittelbar insolvenznahen Bereich. Das Zeitfenster hierfür öffnet sich mit Beginn des Insolvenzantragsrechts wegen drohender Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO und schließt sich mit Eintritt der Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO), mithin bei Überschuldung (§ 19 InsO) und eingetretener Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO). Zielsetzung einer Restrukturierung im Rahmen des StaRUG ist demzufolge die Vermeidung eines Insolvenzverfahrens durch nachhaltige Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 29 Abs. 1 StaRUG). Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen stellt hierfür einen modular ausgestalteten Maßnahmen- und Verfahrensrahmen dar, der vom Schuldner nach den individuellen Bedürfnissen in Anspruch genommen werden kann. Im Ausgang ist der Schuldner damit vollständig eigenverantwortlich für die Konzeption und Strukturierung der Sanierung sowie die Organisation und Durchführung des Verfahrens zuständig. Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich mit dem Planangebot des Schuldners an die von ihm ausgewählten Gläubiger (s...