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Die nichtfinanzielle Konzernerklärung unter Beachtung der ESRS (DRSC-AH 5)
Ein Überblick
Vor dem Hintergrund der bislang nicht erfolgten Umsetzung der CSRD in deutsches Recht verabschiedete das DRSC am den Anwendungshinweis DRSC-AH 5. Dieser behandelt das Verhältnis zwischen den die GoB-Vermutung in sich tragenden Grundsätzen ordnungsmäßiger Lageberichterstattung und den allgemeinen Berichtsgrundsätzen der ESRS. Darüber hinaus beschäftigt sich DRSC-AH 5 mit der Frage, ob eine für 2024 bzw. 2024/25 unter Beachtung der ESRS aufgestellte nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung bereits als erster (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht gilt. Diese erlangt Relevanz in Bezug auf die zeitliche Anwendbarkeit von Erleichterungsregelungen für ausgewählte ESRS-Berichtspflichten.
Kirsch, Nichtfinanzielle Berichterstattungspflicht (HGB), infoCenter, NWB CAAAG-79145
Was ist der Hintergrund von DRSC-AH 5?
Was behandelt DRSC-AH 5 konkret?
Zählt die freiwillige Anwendung der ESRS auf die nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung bereits als erstes Jahr der ESRS-Anwendung?
I. Anlass für DRSC-AH 5
[i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 16. Aufl. 2025, § 289f Rz. 3, NWB ZAAAJ-79899 Der deutsche Gesetzgeber war verpflichtet, die CSRD (Corporate Social Responsibility Directive) bis zum in deutsches Recht umzusetzen. Hierzu wurde am ein Referentenentwurf und am ein Regierungsentwurf veröffentlicht, das Parlamentarische Verfahren startete mit der ersten Beratung am und der Verweisung an die zuständigen Ausschüsse. Vor dem Hintergrund des Auseinanderbrechens der Ampel-Koalition wurde die Umsetzung der CSRD in deutsches Recht nicht in der 20. Legislaturperiode des Deutschen Bundestags abgeschlossen. Da die CSRD keine unmittelbare Rechtswirkung für die betroffenen Unternehmen entfaltet, gilt der bisherige Rechtsstand für die Berichtspflichten unverändert fort. Dies bedeutet, dass (Mutter-)Unternehmen, welche bislang zur Erweiterung ihres (Konzern-)Lageberichts um eine nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung nach §§ 289b Abs. 1 bzw. 315b Abs. 1 HGB verpflichtet sind, dies auch für das Geschäftsjahr 2024 bzw. 2024/25 sind. Ebenso können diese Pflichten durch die Aufstellung eines gesonderten nichtfinanziellen (Konzern-)Berichts für das betreffende Geschäftsjahr erfüllt werden (vgl. §§ 289b Abs. 3 bzw. 315b Abs. 3 HGB).