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Der neue Umwandlungssteuer-Erlass
Aktuelle Entwicklungen bei der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft und Personengesellschaft
In Heft 5/2025 dieser Zeitschrift wurden die sich aus dem UmwSt-Erlass 2025 vom sowie aus den gesetzlichen Änderungen durch das JStG 2024 vom ergebenden Auswirkungen auf die Umwandlung einer mittelständischen GmbH auf ein Personenunternehmen erörtert. Auch im Bereich der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft sind gesetzliche Änderungen bzw. Aktualisierungen im UmwSt-Erlass 2025 zu verzeichnen. Der UmwSt-Erlass 2025 findet nach Rz. 00.04a auf alle offenen Fälle Anwendung. Hat sich jedoch die Rechtslage zwischen Verwirklichung des Besteuerungstatbestands und dem maßgeblich geändert, gilt dies nur, soweit der UmwSt-Erlass 2025 zu der im Einzelfall maßgeblichen Rechtslage nicht in Widerspruch steht. Die aktuellen Entwicklungen werden nachfolgend im Hinblick auf die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG sowie für die Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG kritisch beleuchtet.
Welche Änderung ist bei der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG bedeutsam?
Worauf ist bei der Neuregelung des § 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG hinzuweisen?
Welche Neuerungen enthält der UmwSt-Erlass bei Einbringungen nach § 24 UmwStG?
I. Einbringung in eine GmbH nach § 20 UmwStG
1. Voraussetzungen des § 20 UmwStG
[i]Ott, Der neue Umwandlungssteuer-Erlass, StuB 5/2025 S. 167, NWB BAAAJ-86127 Kusch, Einbringung in eine Personengesellschaft (§ 24 UmwStG), Grundlagen, NWB JAAAG-58803 Kusch, Einbringung in eine Kapitalgesellschaft (§§ 20-23 UmwStG), Grundlagen, NWB RAAAG-35299 Die in der Praxis vielfach angewandten Vorschriften zur Umwandlung eines Personenunternehmens in eine Kapitalgesellschaft (Einbringung nach § 20 UmwStG) oder zur Einbringung von Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften (Anteilstausch nach § 21 UmwStG), die sich bei vordergründiger Betrachtung als einfach darstellen, erweisen sich jedoch aufgrund der Komplexität der Regelungen oftmals als Steuerfalle. Dies zeigt sich auch darin, dass die Ausführungen zu §§ 20 bis 23 UmwStG einen breiten Raum im alten wie im neuen UmwSt-Erlass einnehmen. Auf die im UmwSt-Erlass 2025 erfolgten Änderungen, die nach Rz. 25.01 für den Formwechsel nach § 25 UmwStG entsprechend gelten, wird nachfolgend eingegangen. Im Hinblick auf die Vorschriften zur Einbringung in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§§ 20 - 22 UmwStG) wird zunächst in Rz. E 20.01 darauf hingewiesen, dass aufgrund der mit dem JStG 2024 erfolgten Neufassung des § 27 Abs. 3 UmwStG die Sonderregelungen für einbringungsgeborene Anteile nur noch anzuwenden sind, wenn das die Besteuerung auslösende Ereignis vor dem eingetreten ist. Dementsprechend sind auch die bisherigen Rz. 20.38 bis 20.41 ersatzlos entfallen.