1. Eine Revision kann auf die Verletzung von Landesrecht (KiStG Hmb) gestützt werden, wenn das maßgebliche Abgabengesetz die Vorschriften der FGO für entsprechend anwendbar erklärt.
2. Ein Nachforderungsbescheid ist inhaltlich unbestimmt und deshalb nichtig, wenn er die festgesetzte Steuer ihrer Art nach nicht bezeichnet.
3. Die Festsetzung einer Kirchensteuer ist nur dann ihrer Art nach hinreichend bestimmt, wenn sich aus dem Steuerbescheid ergibt, für welche Konfessionszugehörigkeit Kirchensteuer erhoben wird.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 42 BFHE S. 7 Nr. 145, FAAAA-97614
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