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BFH Urteil v. - XI R 47/91

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hatte in den Jahren 1972 und 1973 auf eigenen Grundstücken in Z (u.a. im A-Weg 2 und 4) mehrgeschossige Gebäude errichtet, die sowohl Wohnungen als auch Gewerberäume enthielten. Nach Fertigstellung im Jahre 1974 vermietete sie die einzelnen Häuser an die X-KG. Auf die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973 hatte sie verzichtet und für die Gebäudeherstellungskosten den Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 in Anspruch genommen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 77
BFH/NV 1994 S. 77 Nr. 2
XAAAB-34369

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