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FG des Saarlandes Beschluss v. - 2 K 1020/18 EFG 2018 S. 1329 Nr. 16

Gesetze: EStG § 64 Abs. 2 S. 1, EStG § 66 Abs. 1, FGO § 142 Abs. 1, FGO § 40 Abs. 2, FGO § 60 Abs. 3, FGO § 44, AO § 174 Abs. 5 S. 1, AO § 174 Abs. 4, AO § 360 Abs. 3, AO § 119 Abs. 1, AO § 125 Abs. 1, AO § 157 Abs. 1 S. 2, GG Art. 19 Abs. 4

Streit von Eltern über die Haushaltszugehörigkeit des Kindes bzw. vorrangige Kindergeldanspruchsberechtigung: Dem Einspruch stattgebender und vom hinzugezogenen anderen Elternteil das Kindergeld pauschal, ohne betragsmäßige Festlegung zurückfordernder Abhilfebescheid nichtig

Zulässigkeit einer Anfechtungsklage ohne Vorverfahren

keine notwendige Hinzuziehung bei Streit über die Haushaltszugehörigkeit des Kindes

Leitsatz

1. Im Prozesskostenhilfeverfahren: Ist bei einem Streit über die Haushaltszugehörigkeit des Kindes der Kindergeldantrag des Kindsvaters abgelehnt und die Kindsmutter zum Einspruchsverfahren nach § 360 Abs. 3 AO hinzugezogen worden, so ist eine im Rahmen der Einspruchsentscheidung der Familienkasse ergangene Abhilfeentscheidung mit dem Tenor „Dem Einspruch wird abgeholfen. Gleichzeitig wird das Kindergeld für den streitigen Zeitraum von der Kindesmutter zurückgefordert” inhaltlich unbestimmt und nichtig, da er keine Regelung zu der Höhe des auszuzahlenden Kindergeldes enthält. Auch wenn die Einspruchsentscheidung Angaben zum streitigen Kindergeldzeitraum enthält, ergibt sich die Höhe des Kindergelds nicht zwangsläufig aus § 66 Abs. 1 EStG, sondern ist abhängig davon, ob dem Kindesvater Kindergeld für weitere Kinder zusteht.

2. Aus dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) folgt, dass die Anfechtungsklage in Ausnahmefällen unabhängig von § 44 FGO auch dann zulässig ist, wenn der Steuerpflichtige durch die Einspruchsentscheidung erstmals beschwert wird.

3. In Fällen des § 64 Abs. 2 S. 1 EStG ist der andere Kindergeldberechtigte nicht nach § 360 Abs. 3 AO notwendig hinzuziehen oder nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1329 Nr. 16
KAAAG-90014

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