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Praxisanmerkungen zum Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen
Ein Überblick über offene Fragen
Die steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen haben sich unter den letzten beiden Bundesregierungen geändert. Der Freibetrag in § 3 Nr. 39 EStG wurde erhöht, wirft aber Folgefragen auf. Welche Mitarbeiter sind einzubeziehen und welche können ausgeschlossen werden? Fallen nur Anteile von Kapitalgesellschaften nach deutscher Rechtsform unter die Vorschrift? Dazu haben sich u. a. sowohl Finanzverwaltung als auch Rechtsprechung geäußert.
Geißler, Mitarbeiterkapitalbeteiligung, Grundlagen, NWB IAAAB-26812
Worauf müssen Arbeitgeber achten, wenn sie ihre Mitarbeiter vom Freibetrag profitieren lassen wollen?
Wie ist das zu bewerten?
Wie hat sich die Finanzrechtsprechung positioniert?
I. Grundsätzliches
[i]Rösch/Harz/Neutzner/Thoß, Mitarbeiterbeteiligungen: Kein Stillstand nach dem Zukunftsfinanzierungsgesetz, StuB 14/2024 S. 549, NWB JAAAJ-70947 Nacke, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG online Kommentar, 9. Aufl. 2024, § 3 Rz. 325, NWB KAAAJ-52097 Die zunehmende internationale sowie nationale Popularität von Mitarbeiterbeteiligungen rückt den hierfür im deutschen Steuerrecht vorgesehenen Freibetrag zunehmend in den Vordergrund. Den Unternehmen wird immer stärker bewusst, dass Mitarbeiterbeteiligungen im Wettbewerb um dringend benötigte Fachkräfte und bei der Bindung und Motivation der Belegschaft eine essenzielle Rolle spielen. Ein wichtiger Aspekt ist hierbei die Attraktivität des Programms, welche auch durch die Anwendung von Steuervergünstigungen erreicht wird. In Deutschland ersetzte § 3 Nr. 39 EStG zu Jahresbeginn 2009 eine entsprechende Regelung in § 19a EStG a. F. und steigerte den Freibetrag von 135 € auf 360 €. Mit dem Fondstandortgesetz 2021 (FoStoG) wurde der Betrag auf 1.440 € erhöht, mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz im Jahr 2024 (ZuFinG) erneut auf aktuell 2.000 €.