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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Ausführung einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
Haben die Vertragsparteien bei einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung eine Vollzugshemmung vereinbart, wonach der bevollmächtigte Notar von der bereits erteilten Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch machen darf, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist, ist die gemischt-freigebige Schenkung erst im Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen Kaufpreiszahlung i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt (Bezug: § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; § 14 Abs. 2 BewG; § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO).
Eine Grundstücksschenkung ist noch nicht ausgeführt, wenn aufgrund vertraglicher Abrede der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen darf. In diesem Fall tritt die Ausführung der Zuwendung erst zu diesem späteren Zeitpunkt ein (, NWB XAAAB-44585, BStBl 2005 II S. 312, unter II.1.a, m. w. N.). Haben die Vertragsp...