Die Frage, was unter einem "Hilflosen" i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b i. V. m. § 33b Abs. 6 EStG zu verstehen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Hilflos i. S. dieser Vorschriften sind nur pflegebedürftige Personen, die für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedürfen. Zu den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen gehören das Ankleiden und Auskleiden, Essen und Trinken, Waschen, Benutzen der Toilette usw. Hilflos ist dagegen nicht, wer nur hauswirtschaftliche Arbeiten nicht mehr in vollem Umfang selbst verrichten kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 603 BFH/NV 1996 S. 603 Nr. 8 UAAAA-97327
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