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Gaststättenerlaubnis | Erlaubniswiderruf wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit
Die materielle Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuerforderungen ist, auch soweit diese Forderungen nur auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen, für die Beurteilung, ob dem Antragsteller die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt, unerheblich. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe der Gewerbetreibende Steuern nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren.
Erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber Steuerbehörden rechtfertigen grds. die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Einschränkungen hiervon gelten nur bei Vorliegen eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts. Das Gericht hatte angesichts der erheblichen Steuerrückstände i. H. von 94.000 € gegenüber dem Finanzam...