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Verspätete Pauschalversteuerung von Betriebsveranstaltungen
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts ist bei Betriebsveranstaltungen insbesondere auch auf den Zeitpunkt der Pauschalversteuerung zu achten, um unerwartete Nachforderungen der Sozialversicherungsträger zu vermeiden.
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Aufwendungen von mehr als 110 € je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. Das Bundessozialgericht hat der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen Recht gegeben und die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben ( KIEHL NWB SAAAJ-71903).
In dem verhandelten Fall war das Betriebsfest im September, die Pauschalversteuerung erfolgte im März des Folgejahres. Die Pauschalversteuerung hätte aber im September erfolgen müssen. Eine Pauschalversteuerung im März fasst das Gericht als nachträgliche Änderung des Versteuerungsverfahrens auf, die allerspätestens bis zum 28.02. hätte erfolgen müssen. Der Arbeitgeber wurde verurteilt, die Sozialversicherungsbeiträ...