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Umsatzsteuerliche Fallstricke bei der Vermietung von Grundstücken und Gebäuden
Die Vermietung eines Grundstücks stellt grundsätzlich eine unternehmerische Tätigkeit i. S. d. Umsatzsteuerrechts dar. Als Unternehmer hat der Vermieter verschiedene steuerliche Pflichten zu beachten, die sich aus der rechtlichen Würdigung der Vermietung im Einzelnen ergeben.
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Umsatzart und Umsatzort
Nach § 3 Abs. 9 Sätze 1 und 2 UStG handelt es sich bei der Grundstücksvermietung um eine sonstige Leistung, genauer gesagt um eine Duldungsleistung.
Nach § 3a Abs. 1 UStG wird eine sonstige Leistung grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Dabei bieten die Absätze 2 bis 8 zahlreiche Ausnahmen von diesem Grundsatz. Eine solche gilt es auch bei der Ortsbestimmung der Vermietungsleistung zu beachten. Gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG wird eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück immer dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Hierbei spricht man von dem sog. Belegenheitsprinzip. Folglich ist es bei der Vermietung eines Grundstücks ohne Bedeutung, an welchem Ort der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder wo der Leistungsempfänger seinen Sitz oder Wohnsitz hat.