Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG – Gestaltungspotenziale nutzen und Risiken vermeiden!
Zugleich Anmerkung zum
[i]Schumann in KKB, EStG, 9. Aufl. 2024, § 35a EStG Rz. 91 ff., NWB ZAAAJ-52202 Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG hat sich seit ihrer Einführung im Jahr 2006 zu einer der größten Subventionen entwickelt. Schätzungen zufolge führt sie im Jahr 2024 zu Steuermindereinnahmen in Höhe von 2,2 Mrd. €. Dieser Umstand sowie die aktuelle Entscheidung des , NWB UAAAJ-73865) sind daher Anlass genug, die Gestaltungspotenziale der Vorschrift aufzuzeigen. S. 3147
.
I. Hintergrund
[i]Schmidt, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Grundlagen, NWB TAAAE-62140 Seit nunmehr knapp 19 Jahren existiert die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen. Sie wurde seinerzeit mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung v. (BGBl 2006 I S. 1091, 1092 f.; vgl. auch BT-Drucks. 16/753 S. 11) ab dem Veranlagungszeitraum 2006 (vgl. § 52 Abs. 50b EStG i. d. F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung) eingeführt. Aufwendungen für Handwerkerleistungen führen gegenwärtig zu einer Steuerermäßigung in Höhe von maximal 1.200 € pro Veranlagungszeitraum. Da der Fördersatz 20 % beträgt, ist die Steuerermäßigung bei Aufwendungen in Höhe von 6.000 € ausgeschöpft. Begünstigt sind lediglich...