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NWB Nr. 45 vom Seite 3146

Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG – Gestaltungspotenziale nutzen und Risiken vermeiden!

Zugleich Anmerkung zum

Maik Bergan

[i]Schumann in KKB, EStG, 9. Aufl. 2024, § 35a EStG Rz. 91 ff., NWB ZAAAJ-52202 Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG hat sich seit ihrer Einführung im Jahr 2006 zu einer der größten Subventionen entwickelt. Schätzungen zufolge führt sie im Jahr 2024 zu Steuermindereinnahmen in Höhe von 2,2 Mrd. €. Dieser Umstand sowie die aktuelle Entscheidung des , NWB UAAAJ-73865) sind daher Anlass genug, die Gestaltungspotenziale der Vorschrift aufzuzeigen. S. 3147

I. Hintergrund

[i]Schmidt, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Grundlagen, NWB TAAAE-62140 Seit nunmehr knapp 19 Jahren existiert die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen. Sie wurde seinerzeit mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung v.  (BGBl 2006 I S. 1091, 1092 f.; vgl. auch BT-Drucks. 16/753 S. 11) ab dem Veranlagungszeitraum 2006 (vgl. § 52 Abs. 50b EStG i. d. F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung) eingeführt. Aufwendungen für Handwerkerleistungen führen gegenwärtig zu einer Steuerermäßigung in Höhe von maximal 1.200 € pro Veranlagungszeitraum. Da der Fördersatz 20 % beträgt, ist die Steuerermäßigung bei Aufwendungen in Höhe von 6.000 € ausgeschöpft. Begünstigt sind lediglich...