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StuB Nr. 21 vom Seite 818

Aufwärtsabfärbung bei lediglich verrechenbaren Verlusten nach § 15a EStG

Anmerkungen zum

StB Dr. Michael Hoheisel

In jüngerer Vergangenheit hatte sich die Rechtsprechung mehrfach mit der Regelung der Abfärbung oder Infektion von gewerblichen Einkünften bei Personengesellschaften zu beschäftigen. Insgesamt sind dadurch einige Unklarheiten der Regelung beseitigt worden, so dass der Rechtsanwender verlässlicher damit umgehen kann. Trotzdem sind immer noch – auch verfassungsrechtliche – Fragen offen, die Rechtsprechung und ggf. Gesetzgeber noch beschäftigen werden. In der vorliegenden Besprechungsentscheidung hat der BFH entschieden, dass eine Abfärbung von gewerblichen Einkünften aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft auch dann zu erfolgen hat, wenn aus dieser lediglich verrechenbare Verluste nach § 15a EStG erzielt werden.

Kernaussagen
  • Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob auch lediglich verrechenbare Verluste i. S. des § 15a EStG zu einer gewerblichen Aufwärtsinfektion führen; zusätzlich nahm der BFH zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 2 EStG Stellung.

  • Der BFH bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach es für die Anwendung der Aufwärtsabfärbung nicht allein auf die Mitunternehmerstellung ankommt, sondern vielmehr auch ein „Bezug“ von Gewinnanteilen erforderlich ist.

  • Dabei bleibt der BFH auch seiner am Wortlaut orientierten Auslegung treu und sieht keine Möglichkeit, auch bei lediglich verrechenbaren, d. h. steuerlich nicht nutzbaren Verlusten i. S. des § 15a EStG aus Beteiligungen an gewerblichen Mitunternehmerschaften von der Anwendung der gewerblichen Infektion abzusehen.

I. Einleitung

[i]Strahl, Gewerbliche Infektion auch bei nur verrechenbaren Verlusten gem. § 15a EStG, 35/2024 S. 2376, NWB CAAAJ-74039 Gehrmann, Gewerbliche Einkünfte von Personengesellschaften, infoCenter, NWB AAAAC-42076 Sobanski, in: Kraft/Kanzler/Bäuml, EStG online Kommentar, § 15a, 9. Aufl., NWB TAAAJ-52149 Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft in vollem Umfang als gewerblich, wenn die Gesellschaft auch eine originär gewerbliche Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt (sog. Seitwärtsabfärbung) oder gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaft bezieht (sog. Aufwärtsabfärbung). Dies gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG unabhängig davon, ob aus der gewerblichen Tätigkeit im Rahmen der Seitwärtsabfärbung ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte bei der Aufwärtsabfärbung positiv oder negativ sind.