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BBK Nr. 21 vom

MoPeG: Weitere Folgen bei der Jahresabschlusserstellung und Gestaltungsnormen

Was ändert sich und was nicht?

Wolfgang Eggert

Wir haben bereits in BBK 13/2024 und BBK 20/2024 zu den Folgen bei der Rechnungslegung aufgrund des MoPeG 3 berichtet. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit weiteren Themen, welche diejenigen „Bilanzierer“ betreffen, die in einer Steuerkanzlei oder -abteilung einer berufstypischen Tätigkeit nachgehen. Behandelt werden die Änderung von § 167 HGB (Verlustbeteiligung) sowie die Fragen der Gewinnverteilung. Anschließend erfolgt noch ein Blick auf Kontenmodelle und die wichtigsten ertragsteuerlichen Gestaltungsnormen, bevor der Beitrag mit einem Hinweis auf die Folgen bei der optierenden Gesellschaft endet.

I. Änderung § 167 HGB (Verlustbeteiligung)

1. Beschränkte Gewinngutschrift auf den Kapitalanteil

§ 167 Abs. 2 HGB i. d. F. vor der Geltung des MoPeG lautete: „Jedoch wird der einem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapitalanteil nur so lange zugeschrieben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht.“

Diese Festlegung findet sich in der n. F. (also derjenigen seit der Geltung des MoPeG) nicht mehr. Hat sich dadurch eine Änderung ergeben? Nach der Veröffentlichung des IDW4 gilt inhaltlich der Abs. 2 des § 167 HGB a. F., also die Gutschrift von Gewinnanteilen bis z...