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Der Formwechsel als steuerschädliche Veräußerung (Teil 2)
Der Formwechsel gem. §§ 190 ff. UmwG lässt einen Wechsel der Rechtsform ohne Rechtsträgerwechsel zu. Für ertragsteuerliche Zwecke gilt der heterogene Formwechsel trotz des Identitätsprinzips als Vermögensübertragung. Vor diesem Hintergrund sind die Auswirkungen innerhalb von Sperrfristen des UmwStG relevant.
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Erweiterte Gewerbesteuerpflicht nach § 18 Abs. 3 UmwStG
[i]Lothmann, NWB 28/2024 S. 1903Der Formwechsel der übernehmenden Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ist gem. § 25 Satz 1 UmwStG ertragsteuerlich als Einbringung in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG zu behandeln. Dem Grunde nach stellt dies eine Veräußerung dar. Entsteht hierbei ein Übertragungsgewinn, unterliegt dieser im Einbringungszeitpunkt der Gewerbesteuer (§ 18 Abs. 3 UmwStG). Unabhängig davon tritt die übernehmende Gesellschaft sowohl bei der Einbringung zum gemeinen Wert im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als auch bei der Einbringung zu Buchwerten oder Zwischenwerten gem. § 23 Abs. 1, 3 sowie Abs. 4 UmwStG für den Rest der Fünfjahresfrist in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein. Werden die erhaltenen Anteile nach einer Einbringung zum Buchwert innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist des § 22 Abs. 1 UmwStG veräußert, wird der Einbringungsgewinn I von § 18 Abs. 3 UmwStG erfasst.