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Körperschaftsteuer | Anwendung abkommensrechtlicher Aktivitätsvorbehalte auf ausländische Betriebsstätteneinkünfte (BFH)
Sieht eine abkommensrechtliche
"Switch-over"-Klausel vor, dass die Anwendung der Freistellungsmethode bei
Betriebsstätteneinkünften unter einem Aktivitätsvorbehalt steht und wird
hierfür auf
§ 8 Abs.
1 Nr. 1 bis AStG verwiesen, erfüllen ausländische
Betriebsstätten das dortige Tatbestandsmerkmal "ausländische Gesellschaft". Die
Verweisung betrifft nicht nur die Regelung der aktiven (Grund-)Tätigkeiten,
sondern bezieht die in
§ 8 Abs.
1 Nr. 1 bis 6 AStG vorgesehenen Einschränkungen ein (hier:
Mitwirkung eines gemäß
§ 7 AStG an
der Gesellschaft beteiligten, unbeschränkt Steuerpflichtigen an der
Dienstleistung nach
§ 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG:
; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DBA Russland werden - ungeachtet der Bestimmungen des Buchst. a - Einkünfte im Sinne des Art. 7 DBA Russland nur dann von der deutschen ...