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IWB Nr. 22 vom Seite 920

Auslegung abkommensrechtlicher Aktivitätsklauseln und Reichweite des § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG

BFH, Urteil v. 3.7.2024 - I R 4/21

Anton Stoppek

[i]BFH, Urteil v. 3.7.2024 - I R 4/21, NWB ZAAAJ-77193 Mit Datum v.  urteilte der BFH zu einer deutsche Kapitalgesellschaft, die über ihre ausländischen Betriebsstätten in Russland und Rumänien Dienstleistungen erbrachte. Dafür wurde neben den vor Ort tätigen Angestellten der Klägerin auch der beherrschende Gesellschafter tätig. In diesem Zusammenhang bewertete der BFH die durchaus komplexe und vielschichtige Rechtslage der Aktivitätsvorbehalte, die im Entscheidungssachverhalt sowohl in den DBA mit Rumänien und Russland als auch im nationalen deutschen Steuerrecht vorhanden waren. Konkret nahm der BFH Stellung zu der Frage, wie der Verweis der abkommensrechtlichen Aktivitätsklausel auf die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1–6 AStG konkret für Betriebsstätten auszulegen ist. Des Weiteren wird die Reichweite der Ausnahmeregelung des § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG im Zusammenhang mit abkommensrechtlichen Aktivitätsvorbehalten beleuchtet. Das Ergebnis ist über den Einzelfall hinaus auch für weitere ausländische Dienstleistungsbetriebsstätten von Bedeutung, für die das DBA mit dem Belegenheitsstaat einen Aktivitätsvorbehalt vorsieht. Das Urteil des BFH birgt für Steuerpflichtige in gleichgelagerten Fällen das Risiko nicht unerheblicher negativer steuerlicher Folgen. In diesem Beitrag sollen das Urteil des BFH vorgestellt und die Rechtsfragen untersucht werden. Außerdem soll aufgezeigt werdün, welche Auswirkungen sich konkret auf rumänische und russische Betriebsstätten in Bezug auf aktuelle Sachverhalte ergeben, aber auch Ansätze zur Vermeidung negativer steuerlicher Folgen.

Kernaussagen
  • Die abkommensrechtlichen Aktivitätsklauseln mit Verweis auf die in § 8 Abs. 1 Nr. 1–6 AStG genannten Tätigkeiten umfassen, neben den Grundtätigkeiten ebenso die aufgeführten Ausnahmetatbestände, die zur Anwendung bei im Ausland gelegenen Betriebsstätten entsprechend angewendet werden können.

  • Der Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG setzt die Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG und somit die Anwendung der Freistellungsmethode nach Abkommensrecht voraus. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs verneint der BFH.

  • Durch die verbleibende Diskrepanz von unilateralen und bilateralen Aktivitätsvorbehalten verbleibt eine vom Gesetzgeber zu schließende Regelungslücke und somit ein Risiko für Steuerpflichtige, die über eine ausländische Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen.