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Track 07-08 | Ehrenamtsfreibetrag: Nebenberufliche Tätigkeit als Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH ist begünstigt
Die Steuerbefreiung der Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts durch den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26a EStG hat nach einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des Bundesfinanzhofs keine weiteren Voraussetzungen. Sie muss insbesondere nicht gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern. Das gilt in gleicher Weise auch für den Übungsleiterfreibetrag nach gem. § 3 Nr. 26 EStG.
Damit sind wir auch schon bei unserer Rubrik „Aktuelle Urteile”. Den Anfang macht eine erfreuliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Ehrenamtsfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26a EStG. Sie ist in gleicher Weise auch beim Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG zu beachten.
In den zwei Vorschriften heißt es wortgleich, dass Tätigkeiten begünstigt sind, die „im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke” geleistet werden. Bisher wurde das vielfach so verstanden, dass die Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder für eine gemeinnützige Organisation geleistet werden muss und sie in beide...