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Abgrenzung Betriebsvorrichtung von unselbständigen Gebäudebestandteilen
Ein Gebäude wird für bilanzsteuerrechtliche Zwecke in unterschiedliche Gebäudebestandteile unterteilt. Besteht eine Beziehung zum ausgeübten Betrieb, ist zu prüfen, ob eine Betriebsvorrichtung vorliegt, die losgelöst vom Gebäude bilanziert und abgeschrieben wird.
I. Abgrenzung einer Betriebsvorrichtung gegenüber einem Gebäude
Zur Abgrenzung der Betriebsvorrichtung von einem Betriebsgrundstück werden die allgemeinen Grundsätze des Bewertungsrechts herangezogen. Darüber hinaus sind die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu beachten.
Demnach liegt eine Betriebsvorrichtung vor, wenn
ein Gewerbe mit dem Bauwerk unmittelbar betrieben wird, d. h. eine besondere Beziehung zum im Gebäude ausgeübten Betrieb besteht und
es sich nicht um einen Gebäudebestandteil oder eine Außenanlage (z. B. Parkplatzbeleuchtung oder Umzäunung) handelt.
Gebäude werden mithilfe des Gebäudebegriffs von den Betriebsvorrichtungen abgegrenzt. Für die bewertungsrechtliche Einordnung eines Bauwerks als Gebäude ist entscheidend, ob es alle Merkmale eines Gebäudes aufweist.
II. Ausgangssachverhalt
Die GmbH hat sich vom Bauunternehmer B ein Gebäude für ...