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Nach § 1a KStG optierende Gesellschaften im gemeinnützigen Kontext
Das seit anderthalb Jahrhunderten gediehene Gemeinnützigkeitsrecht sieht sich seit dem Jahr 2022 mit optierenden Gesellschaften als Mischrechtsform konfrontiert, die es nunmehr in die gewachsenen Strukturen des Gemeinnützigkeitsrechts sinnvoll zu integrieren gilt.
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Option zur Körperschaftsbesteuerung
[i]Ertragsteuerliche Behandlung wie eine KapitalgesellschaftMit dem KöMoG wurde mit Wirkung zum das Optionsmodell nach § 1a KStG eingeführt, welches Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften und neuerdings auch eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts auf Antrag ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Mit dem Wachstumschancengesetz sind weitere praxistaugliche Ergänzungen des Optionsmodells mit Wirkung zum in Kraft getreten. Mit Datum v. (BStBl 2021 I S. 2212) hat das BMF einen umfassenden Anwendungserlass zum Optionsmodell veröffentlicht.
Gemeinnützigkeitsrecht
[i]Gehrmann, Gemeinnützigkeit, infoCenter, NWB QAAAA-41702 Das Gemeinnützigkeitsrecht ist im Gegensatz zum Optionsmodell des § 1a KStG bedeutend älter und etwa auf § 6 Nr. 10 des Sächsischen StEStG aus dem Jahr 1878 zurückzuführen. Gemeinnützige Organisationen spielen seit jeher eine bedeutende Rolle – insbesondere, da diesen steuerliche Privileg...