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Ordnungsgeld: Verjährungsbeginn bei Versäumung der Offenlegung eines Jahresabschlusses
(1) Die Verfolgungsverjährung in den Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB beträgt nach dem , NWB AAAAJ-70694, gem. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 EGStGB zwei Jahre. (2) Bei dem gem. § 335 Abs. 1 HGB mit einem Ordnungsgeld belegten Pflichtenverstoß der nicht rechtzeitigen Offenlegung von Jahresabschlüssen handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt. (3) Mit einer teilweisen oder mangelhaften Erfüllung der Offenlegungspflicht gem. § 325 Abs. 1 HGB ist die Handlung nicht i. S. des Art. 9 Abs. 1 Satz 3 EGStGB beendet. (4) Keine Verwirkung des Ordnungsgeldes aufgrund Zeitablaufs (Bezug: § 335, § 325 HGB).
Hinweis: Wir werden auf die Entscheidung des FG Köln noch gesondert zurückkommen.