- Die Verfolgungsverjährung in den Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB beträgt gemäß Art. 9 Abs. 1 S. 2 EGStGB zwei Jahre.
- Bei dem gemäß § 335 Abs. 1 HGB mit einem Ordnungsgeld belegten Pflichtenverstoß der nicht rechtzeitigen Offenlegung von Jahresabschlüssen handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt.
- Mit einer teilweisen oder mangelhaften Erfüllung der Offenlegungspflicht gemäß § 325 Abs. 1 HGB ist die Handlung nicht im Sinne des Art. 9 Abs. 1 S. 3 EGStGB beendet.
- Keine Verwirkung des Ordnungsgeldes aufgrund Zeitablaufs.
Fundstelle(n): BB 2024 S. 2096 Nr. 37 BB 2024 S. 2098 Nr. 37 DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 22 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2024 S. 1500 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2024 S. 1500 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2024 S. 760 ZIP 2024 S. 2467 Nr. 42 AAAAJ-70694
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