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StuB Nr. 19 vom Seite 735

Nicht erfüllte Tantiemezusage an den (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

Ein Streifzug aus Anlass des

Vorsitzender Richter am FG Stefan Kolbe, M. Tax

Tantiemezusagen sind ein beliebtes Mittel, einen Geschäftsführer am Unternehmenserfolg zu beteiligen. Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter des Unternehmens in Form einer Kapitalgesellschaft, steht die Zusage einer Tantieme in einem Spannungsfeld zwischen der Gewinnbeteiligung als Gesellschafter einerseits und der Vergütung für die Tätigkeit als Geschäftsführer andererseits. Denn eine Tantieme als Bestandteil der Vergütung des Geschäftsführers kann zu einer Absaugung des Gewinns und damit zu einer Gewinnverteilung außerhalb der ordentlichen Gewinnausschüttung führen. Die notwendige Abgrenzung führt damit zwangsläufig in den Problemkreis der verdeckten Gewinnausschüttung und ist mit einer Vielzahl von Fallstricken behaftet, die regelmäßig einen Prüfungsschwerpunkt bei Außenprüfungen bilden und überaus streitanfällig sind. Auch wenn das vorrangig den Zufluss von Arbeitslohn aus einer Tantieme beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer betrifft, wirft der Urteilssachverhalt zugleich die Frage nach dem etwaigen Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung auf.

Tantiemevereinbarung – Muster, NWB BAAAB-05471

Kernfragen
  • Was sind die Anforderungen des allgemeinen Fremdvergleichs?

  • Welche besonderen Anforderungen gelten bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer?

  • Welche Besonderheit lag dem zugrunde?

I. Begriff der Tantieme

[i]Rabe v. Pappenheim, Arbeitsrecht „Gewinnbeteiligung“, Lexikon, NWB EAAAH-08112 Klein/Müller/Döpper, in: Mössner/Oellerich/Valta, KStG, 6. Aufl. 2024, Tantiemen, § 8 Rz. 3999 ff., NWB YAAAJ-49166 Bei einer Tantieme handelt es sich um eine Erfolgsbeteiligung, die i. d. R. neben der festen Vergütung an den Geschäftsführer gezahlt wird. Die Höhe der Tantieme kann sich nach verschiedenen Bezugsgrößen, wie dem Gewinn oder dem Umsatz, bezogen auf einen bestimmten Zeitraum oder ein bestimmtes Geschäft, bezogen auf das Unternehmen oder auf einzelne Unternehmensteile, bemessen. Provisionen, Boni oder Gratifikationen stellen hingegen keine Tantieme dar. Zivilrechtlich wird eine Tantieme regelmäßig im Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer als Teil der Vergütungsregelung zugesagt. Da gesetzliche Regelungen nicht bestehen, können die Parteien den Inhalt und die Ausgestaltung einer Tantiemezusage frei gestalten. Zudem handelt es sich bei dem Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer nicht um einen Arbeitsvertrag, sondern um einen freien Dienstvertrag, so dass der Abschluss des Vertrags – und somit auch einer Tantiemeregelung – keiner gesetzlichen Formvorschrift unterliegt. Gleichwohl sollte schon zu Beweiszwecken die Schriftform gewählt werden.