Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung nach § 237 AO
Ist deren Höhe nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verfassungswidrig?
Wie in NWB-EV 9/2024 S. 253, NWB MAAAJ-73927, bereits aufgezeigt, sieht man sich mehrfach im Leben. Dies trifft ganz aktuell auch für die Zinsvorschriften des § 238 AO zu: So hatte das BVerfG in seinem Beschluss vom (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, NWB TAAAH-87096, BGBl 2021 I S. 4303) ausschließlich zur Zinshöhe in Fällen von Steuererstattungen oder -nachzahlungen gem. § 233a AO entschieden; aber nach der aktuellen Vorlage des , NWB OAAAJ-73666) bezüglich der Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung darf sich das höchste deutsche Gericht erneut mit der verfassungsrechtlich zulässigen Höhe von Zinsen auseinandersetzen. Der Vorlagebeschluss des BFH wird nachfolgend besprochen, entsprechend eingeordnet und dessen Auswirkungen für die Praxis aufgezeigt; dabei wird auch auf die Differenzierung des BFH zwischen Zinsen und Säumniszuschlägen eingegangen, die dieser in seinem am veröffentlichten Beschluss vom (XI B 37/23, NWB FAAAJ-74508) nochmals deutlich gemacht hat.
Der BFH legt dem BVerfG die Frage vor, ob die im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung potenziell anfallenden Zinsen mit einer Zinshöhe von 0,5 % pro Monat nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind.
Hinsichtlich der Säumniszuschläge i. H. von 1 % pro Monat gem. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO hat der BFH auch in Niedrigzinszeiten keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da diese hauptsächlich zur Bestrafung der Nichtzahlung fälliger Beträge dienen und so die Steuerzahler zur fristgerechten Begleichung derselben anhalten sollen.
Aufgrund des zwischenzeitlich wieder gestiegenen Zinsniveaus bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber § 238 Abs. 1c AO berücksichtigt und im Rahmen einer Evaluation die Zinshöhe für Steuernachzahlungen bzw. -erstattungen in § 238 Abs. 1a AO nach oben adjustiert. Vielleicht handelt die Legislative auch mal proaktiv und passt die Zinshöhen für alle Verzinsungstatbestände an.
I. Sachverhalt
Nachdem die Einkommensteuerveranlagung für 2012 aus Sicht des Klägers nicht zutreffend war, legte er Einspruch und später auch Klage dagegen ein. Wie in der Praxis oft üblich, wurde parallel auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO gestellt, um die aus der divergierenden Rechtsauffassung resultierenden Beträge bis zur finalen Klärung nicht zahlen zu müssen. Diesem Antrag wurde seitens der Finanzverwaltung stattgegeben und die Einkommensteuer i. H. von 22.600 € samt Solidaritätszuschlag i. H. von 1.350 € ausgesetzt.