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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - III 2000/2000

Gesetze: EigZulG § 9 Abs. 5, EigZulG § 9 Abs. 4 Nr. 1

Haushaltszugehörigkeit von Kindern

Leitsatz

Eine Haushaltszugehörigkeit von Kindern zu zwei verschiedenen Haushalten kann nur dann angenommen werden, wenn die Aufenthaltszeiten jeweils zeitlich getrennt erfolgen. Dabei ist das bestimmende Merkmal für die Haushaltszugehörigkeit, dass das Kind unter der Leitung desjenigen steht, zu dessen Haushalt es gehören soll. Wobei eine alleinige Ausübung der Leitung nur dann vorstellbar ist, wenn die andere Person, zu deren Haushalt das Kind noch gehören kann über längere Zeit nicht an der Leitung teilhaben kann und das Kind sich somit tatsächlich in verschiedenen Obhutsverhältnissen befindet.

Fundstelle(n):
DAAAB-11771

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