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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 17 | Verfahrensrecht: Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide nach Außenprüfung

Die Art und Weise, wie ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, seine Aufzeichnungen geführt hat, ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs eine Tatsache, die – wird sie dem Finanzamt nachträglich bekannt – gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zur Korrektur eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids führen kann.

Bevor wir zu unserem ausführlichen Beitrag kommen, haben wir noch eine weitere wichtige Entscheidung zum Verfahrensrecht für Sie vorbereitet. Der Bundesfinanzhof hat nämlich entschieden: Die Art und Weise, wie ein Selbständiger seine Aufzeichnungen führt, ist eine Tatsache, die zur Korrektur eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids führen kann – wenn sie dem Finanzamt nachträglich bekannt wird.

Der Kläger war als Einzelhändler tätig und ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch eine Einnahmenüberschussrechnung. Das Finanzamt veranlagte ihn zunächst erklärungsgemäß und ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Dann fand eine Außenprüfung statt. Der Prüfer beanstandete die Aufzeichnungen als formell mangelhaft. Dies führte zu einer Hinzuschätzung. Das Finanzamt änderte daraufhin die bestandskräftigen ...