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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 14-16 | Erbschaftsteuer: Parkhaus als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

Parkplätze, die im Rahmen eines Parkhausbetriebs Dritten überlassen werden, stellen nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen dar. Die Entscheidung hat eine erhebliche Breitenwirkung, da der Bundesfinanzhof der Auffassung der Verwaltung in den ErbStR widerspricht und die ertragsteuerliche Gewerblichkeit vom begünstigungsfähigen Betriebsvermögen im erbschaftsteuerlichen Sinne entkoppelt. Auch Hotels wären danach nicht mehr privilegiert.

Für viele Betriebe relevant ist ein wichtiges – und durchaus überraschendes – Urteil zur Erbschaftsteuer. Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Parkplätze, die im Rahmen eines Parkhausbetriebs Dritten zur Nutzung überlassen werden, stellen kein begünstigtes Verwaltungsvermögen dar. Eine einschränkende Auslegung der entsprechenden Normen ist weder aus systematischen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

Die Entscheidung des Gesetzgebers, bestimmte andere Nutzungsüberlassungen von Grundstücken nicht als schädliches Verwaltungsvermögen zu qualifizieren, ist – so der II. Senat des BFH – durch seinen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum gedeckt.

Für Steuerlaien sin...