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BFH Urteil v. - IV R 7/98 BStBl 1999 II S. 488

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1 und Abs. 3EStR 1987 Abschn. 35EStR R 35

1. Rücklage für Ersatzbeschaffung ist beim Wechsel der Gewinnermittlung von § 4 Abs. 1 zu § 4 Abs. 3 EStG nicht aufzulösen 2. Rücklage für Ersatzbeschaffung setzt die Investition in funktionsgleiches (Ersatz-)Wirtschaftsgut voraus

Leitsatz

1. Eine in zulässiger Weise gebildete Rücklage für Ersatzbeschaffung kann auch fortgeführt werden, wenn der Steuerpflichtige von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zur Einnahmen-Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG übergeht.

2. Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung ist erfolgswirksam aufzulösen, wenn das aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedene oder beschädigte Wirtschaftsgut nicht durch ein wirtschaftlich gleichartiges und ebenso genutztes Wirtschaftsgut ersetzt wird. Das Erfordernis der Funktionsähnlichkeit ist nicht erfüllt, wenn ein landwirtschaftlich genutztes Wirtschaftsgebäude durch eine Mehrzweckhalle ersetzt und nach Fertigstellung mehrere Jahre an einen Gewerbetreibenden vermietet wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 488
DAAAA-96540

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