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BFH Urteil v. - V R 20/98 BStBl 1999 II S. 326

Gesetze: UStG 1991 § 3 Abs. 1, 6 und 9UStG 1991 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 bis 3

1. Zu den Voraussetzungen einer als Restaurationsumsatz geltenden sonstigen Leistung 2. Bereithalten besonderer Vorrichtungen im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 UStG 1991

Leitsatz

1. Ein Unternehmer, der Speisen und Getränke an Tischen serviert, führt eine sonstige Leistung zum allgemeinen Steuersatz aus, wenn er anschließend das ausgegebene Geschirr, das Besteck und die Gläser abräumt und reinigt. In wessen Eigentum die von den Verzehrpersonen benutzten Tische und Stühle stehen, ist dabei unerheblich.

2. Eine Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 UStG 1991) liegt bereits dann vor, wenn die vom Gesetz hierfür verlangten besonderen Vorrichtungen von einem Dritten, der nicht Abnehmer der Speisen und Getränke ist, zumindest auch im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt werden (Anschluß an , BFHE 116, 294, BStBl II 1975, 796).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 326
YAAAA-96478

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