Immaterielle Wirtschaftsgüter sind der Geschäfts- oder Firmenwert und andere immaterielle Wirtschaftsgüter. Die einzelnen immateriellen Wirtschaftsgüter sind abnutzbar, wenn ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist
Leitsatz
1. Der Begriff des firmen- oder geschäftswertähnlichen Wirtschaftsguts hat aufgrund der 1987 eingetretenen Gesetzesänderung - Wegfall der Bezeichnung ,,Geschäfts- oder Firmenwert'' im Klammerzusatz des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG und Einführung einer Abschreibungsdauer von 15 Jahren für den Geschäfts- oder Firmenwert in § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG 1986 - seine ursprüngliche steuerliche Bedeutung verloren. Je nachdem, ob sie einem Wertverzehr unterliegen, können solche immateriellen Wirtschaftsgüter abschreibbar oder als nichtabnutzbare immerwährende Rechte zu behandeln sein.
2. Aufwendungen für entgeltlich erworbene Belieferungsrechte sind zu aktivieren. Bestehen diese Belieferungsrechte aus mehreren Einzelwirtschaftsgütern, wie Kundenstamm und Wettbewerbsverbote, so ist für jedes dieser Wirtschaftsgüter gesondert zu entscheiden, ob sich ihr Wert innerhalb einer bestimmten Zeit erschöpft. In diesem Fall sind Absetzungen für Abnutzung vorzunehmen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 775 NAAAA-96366
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