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BFH 14.03.2024 V R 2/24, StuB 16/2024 S. 643

Körperschaftsteuer | Zuordnung von erstmalig zuzurechnendem Einkommen einer Organschaft im Rahmen der Spartenrechnung des Organträgers

Bei Aufnahme einer weiteren Tätigkeit durch eine Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG Anwendung findet, ist erst mit der getrennten Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte und mit dem Unterlassen einer Verlustverrechnung oder eines Verlustabzugs (§ 8 Abs. 9 Satz 2, 4 und 5 KStG) eine Entscheidung darüber verbunden, ob eine neue, gesonderte Sparte i. S. des § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG vorliegt. Dies gilt entsprechend für den Veranlagungszeitraum, in dem eine Organschaft neu begründet wird (Bezug: § 8 Abs. 9, 8a Abs. 1 Satz 2, § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG; § 4h Abs. 4 Satz 1 und 4, § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG; § 40 Abs. 2 FGO; § 10a Satz 9 GewStG).

Praxishinweise

(1) Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sind nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben. Wenn für Kapitalgesellschaften § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG zur Anwendung kommt, sind gem. § 8 Abs. 9 Satz 1 KStG die ein...