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WEG | Umlage von Prozesskosten in der GdWE
Nach dem neuen Wohnungseigentumsrechts gehören Prozesskosten, die der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, zu den Kosten der Verwaltung (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Daher sind sie, soweit keine abweichende Regelung getroffen worden ist, nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen.
Beschlussklagen sind seit dem nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen die GdWE zu richten (§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG). Damit sind auch Kosten, die der Gemeinschaft in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, Verwaltungskosten der Gemeinschaft, an denen sämtliche Wohnungseigentümer unabhängig von ihrer Parteistellung im Prozess zu beteiligen sind.