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GbR | Keine Grundbuchberichtigung zum Gesellschafterbestand nach dem
Eine Berichtigung des Grundbuchs findet bezüglich eines Gesellschafters seit dem nicht mehr statt, wenn die Eintragung eines Gesellschafters einer GbR gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a. F. unrichtig geworden ist. Bei einer Veränderung im Gesellschafterbestand einer im Grundbuch eingetragenen GbR ist dann eine (Vor-)Eintragung der GbR als eGbR in das Gesellschaftsregister und sodann in das Grundbuch vorzunehmen. Dies gilt allerdings nicht, wenn vor dem die Einigung oder Bewilligung erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt wurde (Art. 229 § 21 Abs. 4 Satz 1 EGBGB).
Das Gesetz stellt ausdrücklich darauf ab, wann „der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt wurde“. Zwar datieren hier die Bewilligungserklärungen vor dem , ein Antrag auf Eintragung beim ...