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BGH 04.04.2024 I ZB 64/23, NWB 32/2024 S. 2167

beA | beA-Nutzungspflicht auch bei Tätigwerden in eigener Sache

Ein Rechtsanwalt, der in einem Zwangsvollstreckungsverfahren in eigener Sache tätig wird, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten, ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel (hier: Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers sowie sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts) einlegt.

Anmerkung:

Zugrunde zu legen ist ein weites, statusbezogenes Verständnis der Nutzungspflicht nach § 130d Satz 1 ZPO, um den Zweck der Norm, durch eine Verpflichtung für alle Rechtsanwälte und Behörden zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten den elektronischen Rechtsverkehr einzuführen, zu erfüllen. Aus dem Umstand, dass im Zwangsvollstreckungsverfahren kein Anwaltszwang besteht, ergibt sich nichts...