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Geprüfte Berufsspezialisten in der Anwaltskanzlei
Bislang ist die einzige mögliche staatlich anerkannte berufliche Fortbildung für Rechtsanwaltsfachangestellte die seit 2001 geltende „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin“ (RechtsfachwPrV) vom (BGBl 2001 I S. 2250). Diese wurde in den letzten 23 Jahren regelmäßig angepasst an gesetzliche Änderungen. Die Autorin fasst hier ihre Ideen zusammen, was sie sich unter einem „Geprüften Berufsspezialisten“ nach § 53b BBiG vorstellen könnte.
Einleitung
Am trat eine umfangreiche Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in Kraft. Im Kapitel 2 „Berufliche Fortbildungen“ unter Abschn. 1 „Fortbildungsordnungen des Bundes“ finden sich in den §§ 53 ff. BBiG neue Vorschriften zur beruflichen Fortbildung im Anschluss an die Berufsausbildung.
Fortbildung § 53 BBiG a. F. bis
Bis war gem. § 53 BBiG a. F. lediglich eine einzige einheitliche berufliche Fortbildung – aufbauend auf der vorangegangenen Berufsausbildung oder längere einschlägige Berufserfahrung – möglich. In der Anwaltskanzlei kann man sich auch nach wie vor – da die §§ 53 ff. BBiG neue Fassung bislang nicht umgesetzt wurden – lediglich zum Rechtsfachwirt im Rahmen des BBiG fortbilden. Erforderlich ist hierfür kein Studium, sondern lediglich die erfolgreiche Teilnahme an e...