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NWB-EV Nr. 8 vom Seite 236

Können Hotels künftig noch begünstigt vererbt und verschenkt werden?

Anmerkung zum

Dr. Jens Stenert und Dr. Tim Walter

Mit Urteil v.  versagte der BFH dem Erben eines Parkhauses die Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG. Der auf den ersten Blick etwas exotisch anmutende Sachverhalt hat enorme Bedeutung für die Gestaltungsberatung. Insbesondere für die Hotelbranche könnte diese Entscheidung eine dramatische Verschlechterung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer darstellen.

Kernaussagen
  • Der BFH sieht in der Vermietung von Stellplätzen im Rahmen eines Parkhausbetriebs eine Nutzungsüberlassung von Grundstücksteilen an Dritte i. S. von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG.

  • Die Entscheidung betrifft über den konkreten Sachverhalt hinaus sämtliche Fälle, in denen irgendeine Art der Raumüberlassung an Dritte erfolgt, insbesondere Hotels und Beherbergungsbetriebe.

  • Das Urteil ist im Hinblick auf seine Dogmatik und seine praktischen Folgen kritikwürdig.

  • Womöglich bietet die stichtagsbezogene Betrachtung des Erbschaftsteuerrechts Raum für Gestaltungen.

I. Erb- und schenkungsteuerliche Privilegierung von Betriebsvermögen

Das ErbStG sieht ein System zur Privilegierung unternehmerischen Vermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer vor (insbesondere §§ 13a, 13b ErbStG). Der Gesetzgeber ermöglicht die weitgehend erb- und schenkungsteuerfreie Übertragung dieses Vermögens, da es „eine Basis für Wertschöpfung und Beschäftigung und den Erhalt von Arbeitsplätzen [bildet]“. Im Grundsatz ausgenommen von dieser Begünstigung ist das in § 13b Abs. 4 ErbStG abschließend aufgeführte sog. Verwaltungsvermögen (vgl. § 13b Abs. 2 Satz 1, Abs. 6, Abs. 7 ErbStG).

Zum Verwaltungsvermögen gehören u. a. Grundstücke, die Dritten zur Nutzung überlassen werden (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG). Dies soll jedoch insbesondere dann nicht gelten, wenn die Nutzungsüberlassung im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betriebs erfolgt, welche beim Verpächter zu gewerblichen oder selbständigen Einkünften führt und der Verpächter des Betriebs im Zusammenhang mit einer unbefristeten Verpachtung den Pächter durch eine letztwillige oder rechtsgeschäftliche Verfügung als Erben eingesetzt hat (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa ErbStG). In diesem Fall gewährt der Gesetzgeber die Begünstigung für das Grundstück.

Diese Rückausnahme gilt wiederum nur eingeschränkt. Das Grundstück ist doch als Verwaltungsvermögen anzusehen, wenn der verpachtete Betrieb vor seiner Verpachtung die Voraussetzungen als begünstigtes Vermögen nicht erfüllt hat (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Satz 2 Variante 1 ErbStG). Dies ist insbesondere der Fall, soweit das betriebliche Grundstück bereits vor der Verpachtung Dritten zur Nutzung überlassen worden ist.